Beratungshotline: 069 - 747420 Mail: info@akademie-welthandel.de
☰ Menü
Fördermöglichkeiten

Bildungsurlaub und Fördermöglichkeiten

Bildungsurlaub

Anspruch auf Freistellung nach dem Hessischen Bildungsurlaubsgesetz:

Das Recht auf Bildungsurlaub ist ein Anspruch der in Hessen Beschäftigten auf Freistellung von der Arbeit, zur Teilnahme an einer anerkannten Veranstaltung der politischen Bildung oder der beruflichen Weiterbildung. Diese Anerkennung gilt nach § 10, Abs. 4 HBUG auch für solche Veranstaltungen, die nach dem Bildungsurlaubsgesetz eines anderen Bundeslandes anerkannt sind.

Darüber hinaus muss die Veranstaltung

  • an fünf aufeinander folgenden Tagen oder innerhalb von zwei zeitlichen Blöcken (an zwei und drei Tagen innerhalb von acht Wochen) durchgeführt werden,
  • eine tägliche Arbeitszeit von mindestens sechs Zeitstunden beanspruchen und
  • in ihren Inhalten den Grundsätzen der politischen Bildung oder der beruflichen Weiterbildung genügen.

Diese rechtlichen Voraussetzungen erfüllen wir aktuell für folgende Lehrgänge:

Wichtig: Der Antrag auf Bildungsfreistellung muss beim Arbeitgeber spätestens 6 Wochen vor Kursbeginn offiziell gestellt werden.

Die Unterlagen zur Anerkennungen für unsere Lehrgänge stellen wir Ihnen selnstverständlich auf Anfrage gerne zur Verfügung.

Informieren Sie sich aktuell über Bildungsurlaub in Hessen auf der offiziellen Seite !

Aufstiegsprämie des Landes Hessen

Ab dem Jahr 2019 gewährt das Land Hessen die Aufstiegsprämie für alle öffentlich-rechtlichen Fortbildungsprüfungen, die im Berufsbildungsgesetz geregelt sind. Voraussetzung ist, dass die Prüfung von der Bund-Länder-Koordinierungsstelle für den Deutschen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen (DQR) dem DQR-Niveau 6 oder 7 zugeordnet und vor der zuständigen Stelle abgelegt worden sind. Im Rahmen der Aufstiegsfortbildung gewährt das Land Hessen für erfolgreich abgelegte Prüfungen eine Aufstiegsprämie in Höhe von 1.000 Euro.

Antragsverfahren

Mit dem Versand der Prüfungszeugnisse weist die IHK ihre Absolventinnen und Absolventen auf die Möglichkeit hin, die Prämie zu beantragen.   Der Antrag ist innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab dem Datum des Prüfungszeugnisses (Feststellung des Prüfungsergebnisses) auf der Website des Hessischen Industrie- und Handelskammertages  einzureichen.

Dort wird eine Selbsterklärung zum Wohn- und Beschäftigungsort der Antragstellerin oder des Antragstellers zum Zeitpunkt der Prüfungsanmeldung und zum Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses verlangt. Außerdem muss eine Kopie des Prüfungszeugnisses (Feststellung des Prüfungsergebnisses) als Upload beigefügt werden.

Das Meister-BAföG - Allgemeine Informationen zum Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG)

Beim Zutreffen der persönlichen Voraussetzungen können die Teilnehmer/innen unserer Fort- und Weiterbildungen durch Meister-BAföG nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) gefördert werden.

Anspruch auf Förderung hat, wer

  • deutscher Staatsbürger ist oder eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt und
  • nicht über einen BAföG geförderten Hochschul- oder Fachhochschulabschluss verfügt,
  • und noch keine andere Weiterbildung zu einem Fachkaufmann/frau oder Fachwirt/in bereits über Meister-BAföG hat fördern lassen.

Im Rahmen des Meister-BAföG wird grundsätzlich ein Zuschuss von bis zu 50 % zu den Lehrgangs- und Prüfungsgebühren gewährt. Genaue Informationen entnehmen Sie bitte direkt online auf den Seiten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung unter

https://www.aufstiegs-bafoeg.de/index.html

Pro Abschluss - Qualifizierungscheck

In der neuen Förderperiode des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (HMWEVL) und des Europäischen Sozialfonds (ESF) erfolgt eine Neuausrichtung der Programme der beruflichen Weiterbildung auf das Thema Nachqualifizierung. Unsere Kurse zur Nachqualifizierung (speziell unser Angebot über den Bildungsabschluss über Externenprüfung IHK) können für Beschäftigte aus Hessen unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Qualifizierungsscheck des Landes Hessen gefördert werden.

Infos und Voraussetzungen unter www.proabschluss.de

Gegenstand der Förderung: Gegenstand der Förderung über den Qualifizierungsscheck sind Maßnahmen mit Gesamtkosten über 1.000 Euro, die von einem zertifizierten Weiterbildungsanbieter angeboten werden und zu einem Berufsabschluss hinführen. Gefördert werden 50 % der Teilnahme- und Prüfungsgebühren mit einem Zuschuss bis zu einer Höchstsumme von 4.000 Euro. Der Ausstellung eines Qualifizierungsschecks geht eine kostenlose Beratung bei einem Bildungscoach bzw. einer mobilen Nachqualifizierungsberatungsstelle voraus. Nach der ausführlichen Beratung, der Feststellung des Qualifizierungsstands der Beschäftigten und der Festlegung der Weiterbildungsmaßnahme in einem Beratungsprotokoll liegen alle Voraussetzungen für die Beantragung des Qualifizierungsschecks vor. Weiterbildung Hessen e. V. stellt den Qualifizierungsscheck aus.  

Das Bundesprogramm Bildungsprämie

Die Bildungsprämie soll Anreize für erwerbstätige Menschen schaffen, in die eigene Bildung und Weiterbildung zu investieren. Das Prinzip ist einfach: Wer in seine Bildung investiert, wird dabei über staatliche Zuschüsse und Finanzierungsmöglichkeiten unterstützt. Mit Unterstützung des Europäischen Sozialfonds konnten durch die Bildungsprämie mittlerweile fast eine Viertel Million Weiterbildungen gefördert werden. Weiterbildungen, die dabei helfen, mehr berufliches Selbstvertrauen und berufliche Qualifikationen zu erwerben, sich auf neue berufliche Aufgaben vorzubereiten und die Gefahr von Arbeitslosigkeit zu verringern.

Genau Informationen entnehmen Sie bitte direkt den Seiten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung unter http://www.bildungspraemie.info/de/programm-bildungspraemie-21.php

 

Beratung zum Prämiengutschein und zum Qualifizierungscheck erhalten Sie u. a. hier im Rhein-Main Gebiet über die

Walter-Kolb-Stiftung e.V.

Braubachstr. 30-32

60311 Frankfurt am Main

www.walter-kolb-stiftung.de

Hinweis zur Steuerersparnis

Grundsätzlich stellen die Fort- und Weiterbildungen zum Fachwirt/in oder Fachkaufmann/frau sowie zum Betriebswirt/in Fortbildungen in ausgeübten Berufen dar. In diesem Zusammenhang anfallende Aufwendungen sind bei Arbeitnehmern als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abzugsfähig. Es tritt also eine Minderung des zu versteuernden Einkommens und damit eine steuerliche Entlastung ein, das heißt, anfallende Weiterbildungskosten können als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Bitte beachten Sie; Art und Umfang hängen immer von Ihren persönlichen steuerlichen Gegebenheiten ab.