Gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten ist Weiterbildung für die individuelle und betriebliche Wettbewerbsfähigkeit besonders wichtig. Der Bundesrat hat entsprechend der beim Bildungsgipfel in Dresden getroffenen Vereinbarung zur Förderung der Bereiche Bildung und Weiterbildung dem Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes, dem so genannten Meister-BAföG, zugestimmt. Die Bandbreite der darin beschlossenen Verbesserungen ist vielfältig: Förderung einer zweiten Aufstiegsfortbildung, Darlehensteilerlass bei bestandener Prüfung des auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallenden Restdarlehens, Verbesserungen für Fortbildungswillige mit Kindern, stärkere Honorierung von Existenzgründungen nach der Fortbildung und die Schaffung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen.
Was ist das?
Eine staatliche Förderung für Aufstiegsfortbildungen, die Berufstätige nach einer Ausbildung bei der Weiterbildung unterstützen soll.
Wer wird gefördert?
Handwerker und andere Fachkräfte, die sich auf einen Fortbildungsabschluss zu Handwerks- oder Industriemeistern, Technikern, Fachkaufleuten, Fachkrankenpflegern, Betriebsinformatikern, Programmierern, Betriebswirten oder eine vergleichbare Qualifikation vorbereiten und die über eine nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HwO) anerkannte, abgeschlossene Erstausbildung oder einen vergleichbaren Berufsabschluss verfügen, können die Aufstiegsförderung beantragen. Es erhalten auch diejenigen, die bereits eine selbstfinanzierte Fortbildung absolviert haben, einen Rechtsanspruch auf Förderung einer weiteren Aufstiegsfortbildung.
Welche Maßnahme ist förderungsfähig?
Förderungsfähige Fortbildungsveranstaltungen müssen folgende Kriterien erfüllen: Der angestrebte Fortbildungsabschluss muss eine abgeschlossene Erstausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder bundes- oder landesrechtlich anerkannten Beruf voraussetzen. Die Maßnahme muss gezielt auf öffentlich-rechtliche Fortbildungsprüfungen nach dem BBiG, der HwO oder auf gleichwertige Abschlüsse nach Bundes- oder Landesrecht vorbereiten, die über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen-, Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses liegen.
Wie wird gefördert?
Betragen die Gesamtkosten der Fortbildung beispielsweise 10.000 Euro, so erhalten erfolgreiche Teilnehmer statt der bisherigen 3.050 Euro (30,5 Prozent) künftig 4.787 Euro (rund 48 Prozent) der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren als Zuschuss vom Staat erstattet.
Besonders deutlich wirken sich die Verbesserungen für Fortbildungswillige mit Kindern aus. Sie erhalten für jedes Kind statt bisher 179 Euro pro Monat nunmehr 210 Euro, die zudem mit 50 Prozent bezuschusst werden und nicht mehr wie bisher nur als Darlehen gewährt werden. Für einen Verheirateten mit zwei Kindern erhöht sich der Unterhaltsbeitrag von 1.243 auf 1.310 Euro (675 Euro Bedarfssatz + 215 Euro Ehegatte + 2 x 210 Euro Kinder), der Zuschussanteil steigt von 229 auf 439 Euro. Alleinerziehende profitieren zudem von einem monatlichen Kinderbetreuungszuschuss von 113 Euro pro Kind unter 10 Jahren, der künftig ohne Kostennachweis gezahlt wird. Existenzgründungen nach der Fortbildung und die Schaffung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen werden fortan noch stärker honoriert. Bislang wurde ab einer Einstellung von mindestens zwei Personen ein Darlehenserlass in Höhe von 66 Prozent gewährt. Mit dem neuen Gesetz reicht bereits die dauerhafte Einstellung eines einzigen neuen Mitarbeiters oder Auszubildenden, um einen Darlehensteilerlass in Höhe von 33 Prozent zu erhalten.